Das Landgericht Frankfurt am Main hat die ING-DiBa AG durch Urteil vom 22. Juni 2018 – 2-21 O 74/18 zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 37.117,76 Euro verurteilt. Der Anspruch der Kläger folge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein Anspruch der Beklagten sei wegen Vorliegens der Härtefallregelung nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die Härtefallbedingungen bereits bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen wurden oder ob den Klägern das Merkblatt erst später übersandt wurde. Denn im letzten Fall wäre die Einbeziehung im Wege der Vertragsänderung ohne Zugang der Annahmeerklärung möglich gewesen. Nach dem Merkblatt mache die ING-DiBa AG bei Vorliegen der genannten Rahmenbedingungen und Nachweis eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geltend. Anderenfalls – so das Gericht – handele die Beklagte treuwidrig.
Der Hintergrund: Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag über 428.000 Euro zur Finanzierung eines zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Zusammen mit den Darlehensunterlagen erhielten die Kläger ein „Merkblatt Vorfälligkeitsentschädigungen für Immobilienfinanzierung. Der Kläger, der als Alleinverdiener im Haushalt seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder zu versorgen hatte, wurde im November 2016 aufgrund einer Kündigung seines bisherigen Arbeitgebers arbeitslos. Deswegen verkaufte er sein Eigenheim an einen Dritten und kündigte gegenüber der Beklagten die Ablösung des Darlehens an. Er bat diese unter Bezug auf die Härtefallregelung, auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Sodann erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und stellte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 37.117,67 Euro in Rechnung, den die Kläger zahlten.
„Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance auf Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Vorliegen ähnlicher Voraussetzungen nutzen“, rät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der ING-DiBa AG geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag aktuell noch rückabwickeln können, eine kostenfreie Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Fehlerhaftigkeit an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. „In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 36 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn mit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Anwaltskanzlei
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